Haltung des unmündigen Kindes

Der Wille unmündiger minderjähriger Kinder soll in einer Entscheidung über das Kontaktrecht erkundet werden und diesem auch ein Gewicht beigemessen werden. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass ein Telefonat des Richters mit dem minderjährigen Kind nicht ausreichend wäre. Der Richter muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und ist daher das Kind vom Richter persönlich zu hören.

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Veröffentlicht am 23.11.2022