Unterhaltsanspruch während Auslandaufenthalt nach Matura

Der Unterhaltsanspruch besteht fort, wenn das Kind zwischen Matura und Studienbeginn
zur Vertiefung der Sprachkenntnisse, zum Sammeln erster Arbeitserfahrungen und zur
Selbstfindung an einem „Work- & Travelprogramm“ im Ausland teilnimmt.

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Veröffentlicht am 24.06.2025