Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme

Die allgemeine Gewaltschutzverfügung nach § 382 e EO räumt die Möglichkeit für die Verhängung eines Aufenthalts- und eines Kontaktverbotes ein. Diese Verbote müssen nicht zwingend gemeinsam, sondern können auch einzeln erlassen werden.

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Veröffentlicht am 27.10.2017