Kein Mitverschulden eines Skifahrers aufgrund von Schreckreaktionen

Nur ein vorangegangenes, vermeidbares Fehlverhalten kann ein Mitverschulden eines Wintersportlers begründen. Eine objektiv falsche Schreckreaktion ist dem Wintersportler als Mitverschulden nicht anzulasten.

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Veröffentlicht am 11.01.2021