Fahrverbot auf Skipiste

Nur dann, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Schutzzweck der Norm, z.B. Verbot des Befahrens von Pisten in der Nacht, vereitelt wurde, kann darauf basierend erfolgreich ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden.

Dr. jur. Rafaela Golda-Zajc
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Veröffentlicht am 23.12.2019