Neue Corona-Infos und Maßnahmen (5.3.22)

Erleichterungen und Maßnahmen ab 05. März 22

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 5. März bis voraussichtlich 2. April 2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien.

Aktuelle Neuerungen ab 5. März

  • Wegfall des 3-G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
  • Wegfall der Sperrstunde (Nachtgastronomie darf wieder öffnen)
  • FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
  • Wegfall der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
  • Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig

 Arbeitsorte

  • Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil
  • FFP2-Maskenpflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden)
  • 3-G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung für die Gastronomie

Folgende Corona-Maßnahmen bleiben aufrecht:

  • Verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept sowie Bestellung eines COVID-19-Beauftragten
  • Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen für Gäste und Mitarbeiter:innen
  • Strengere Vorschriften für Alten-/Pflegeheime bzw. Krankenanstalten (3G und Maskenpflicht)
Folgende Corona-Maßnahmen werden in der Gastronomie aufgehoben:

  • 3G für Gäste und 3G für Mitarbeiter:innen (Ausnahme: z.B. Pflegeheime, Spitäler) fällt weg
  • Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske: Sowohl für Gäste als auch für Mitarbeiter:innen. (Ausnahme: höchst vulnerable Bereiche (beispielsweise in Krankenhäusern), in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (zum Beispiel in Apotheken und im Lebensmitteleinzelhandel)
  • Gästeregistrierungen
  • Gästeplatzierungen
  • Corona-Sperrstunde
  • Verbot von Nachtgastronomie und Barbetrieb
Quelle: WKO

Veröffentlicht am 07.03.2022